Winterdienst und Streupflicht in Hamm: Pflichten für Vermieter und Grundstückseigentümer
Schnee und Eis bedeuten für Eigentümer und Vermieter in Hamm klare Pflichten. Erfahren Sie, wer wann streuen muss, welche Regelungen gelten und wie Sie sich rechtlich absichern.
Winterdienst und Streupflicht in Hamm: Pflichten für Vermieter und Grundstückseigentümer
Wenn die ersten Schneeflocken fallen oder nächtlicher Frost die Gehwege in Hamm in Rutschbahnen verwandelt, stellt sich für Grundstückseigentümer und Vermieter die Frage: Wer muss wann räumen und streuen? Die Verkehrssicherungspflicht im Winter ist rechtlich klar geregelt – Verstöße können teuer werden. Dieser Ratgeber erklärt alle wichtigen Pflichten, Zeiten und Haftungsfragen rund um den Winterdienst in Hamm.
Gesetzliche Grundlagen der Streupflicht in Hamm
Die Räum- und Streupflicht ist in Nordrhein-Westfalen durch das Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW) geregelt. Die Stadt Hamm hat diese Pflichten durch ihre Straßenreinigungssatzung konkretisiert. Grundsätzlich gilt:
Anlieger sind für den Winterdienst verantwortlich – das heißt: Grundstückseigentümer müssen die Gehwege vor ihren Immobilien von Schnee und Eis befreien. Die Stadt Hamm kümmert sich um Hauptverkehrsstraßen und öffentliche Wege, während die Gehwege entlang privater Grundstücke in der Verantwortung der Eigentümer liegen.
Diese Regelung gilt einheitlich in allen Stadtbezirken – ob in Hamm-Mitte, Heessen, Bockum-Hövel, Herringen, Pelkum, Rhynern oder Uentrop.
Räum- und Streupflicht: Wann muss geräumt werden?
Die zeitlichen Vorgaben für den Winterdienst sind in Hamm eindeutig:
Werktags (Montag bis Samstag):
- Räum- und Streupflicht von 7:00 bis 20:00 Uhr
- Bei Schneefall oder Glätte muss innerhalb dieser Zeit geräumt werden
Sonn- und Feiertage:
- Räum- und Streupflicht von 9:00 bis 20:00 Uhr
Wichtig: Die Pflicht besteht nicht nur morgens! Wenn tagsüber Schnee fällt oder sich neue Glätte bildet, muss erneut geräumt und gestreut werden. Grundstückseigentümer müssen die Wetterlage im Blick behalten.
Umfang der Räumpflicht
Gehwege müssen in einer Breite von mindestens 1,20 Metern geräumt werden – so dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Bei schmaleren Gehwegen muss die gesamte Breite geräumt werden.
Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschoben werden, sondern sollte am Grundstücksrand gelagert werden. Gullys und Einläufe dürfen nicht blockiert werden.
Streumittel: Was ist in Hamm erlaubt?
Nicht alle Streumittel sind zulässig. In Hamm gelten folgende Regelungen:
Erlaubt:
- Abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat
- Asche (in Maßen)
Verboten bzw. nur in Ausnahmefällen:
- Auftausalze (Natriumchlorid) sind auf Gehwegen grundsätzlich nicht erlaubt
- Ausnahme: Bei extremer Glätte, wenn mit abstumpfenden Mitteln keine Verkehrssicherheit hergestellt werden kann
Umweltaspekt: Salz schädigt Pflanzen, Bäume und Gewässer. Die Stadt Hamm appelliert an Grundstückseigentümer, salzfreie Alternativen zu verwenden. Das verwendete Streugut sollte nach der Tauperiode wieder aufgenommen werden.
Übertragung der Räumpflicht auf Mieter
Vermieter können die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter übertragen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung
- Klare Regelung im Mietvertrag: Die Pflicht muss eindeutig im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt sein
- Konkrete Zuordnung: Es muss klar sein, welcher Mieter wann zuständig ist (z.B. Wochenplan)
- Zumutbarkeit: Die Übertragung muss für den Mieter zumutbar sein
- Kontrollpflicht bleibt: Der Vermieter muss kontrollieren, ob die Mieter ihrer Pflicht nachkommen
Typische Regelungen in Mehrfamilienhäusern
In Mehrfamilienhäusern wird die Räumpflicht häufig nach einem Wochenplan organisiert:
- Jede Woche ist eine andere Mietpartei zuständig
- Der Plan sollte gut sichtbar im Hausflur aushängen
- Bei Verhinderung (Urlaub, Krankheit) muss sich die zuständige Partei selbst um Vertretung kümmern
Wichtig für Vermieter: Auch bei Übertragung bleibt die Kontrollpflicht beim Eigentümer. Kommt ein Mieter seiner Pflicht nicht nach, muss der Vermieter selbst tätig werden oder einen Winterdienst beauftragen.
Haftung bei Unfällen: Wer zahlt bei Glatteis-Stürzen?
Die Haftungsfrage ist der kritischste Aspekt der Streupflicht. Bei Verstößen drohen empfindliche Konsequenzen:
Haftung des Grundstückseigentümers
Wenn eine Person auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt und sich verletzt, haftet grundsätzlich der Grundstückseigentümer – auch wenn die Räumpflicht auf Mieter übertragen wurde. Die Haftung umfasst:
- Schmerzensgeld
- Behandlungskosten
- Verdienstausfall
- Eventuell lebenslange Rentenzahlungen bei schweren Verletzungen
Schadenshöhen: Je nach Schwere der Verletzung können Forderungen schnell fünf- bis sechsstellige Beträge erreichen.
Haftung bei übertragener Räumpflicht
Hat der Vermieter die Räumpflicht wirksam auf Mieter übertragen, haftet zunächst der säumige Mieter. Der Geschädigte kann aber auch den Vermieter in Anspruch nehmen, der dann Regress beim Mieter nehmen muss. In der Praxis bedeutet das:
- Der Eigentümer bleibt in der Außenhaftung
- Er kann nur im Innenverhältnis vom Mieter Ersatz verlangen
- Das setzt voraus, dass der Mieter zahlungsfähig ist
Versicherungsschutz
Für Grundstückseigentümer und Vermieter ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung unverzichtbar. Sie deckt Schäden ab, die aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehen – einschließlich Winterdienst.
Private Eigentümer selbstgenutzter Immobilien sind oft über ihre Privathaftpflicht abgesichert. Vermieter benötigen eine spezielle Grundbesitzerhaftpflicht.
Besondere Situationen und Ausnahmen
Mehrere Grundstücke oder vermietete Objekte
Wer mehrere Immobilien in verschiedenen Stadtteilen besitzt – etwa ein Mehrfamilienhaus in Bockum und eine Eigentumswohnung in Werries – muss für alle Objekte die Räumpflicht sicherstellen. Hier bietet sich die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes an.
Abwesenheit und Urlaub
Grundstückseigentümer können sich nicht auf Abwesenheit oder Urlaub berufen. Wer im Winter verreist, muss Vorkehrungen treffen:
- Nachbarn oder Verwandte beauftragen
- Professionellen Winterdienst engagieren
- Bei vermieteten Objekten: Mieter vertraglich verpflichten
Alter und Krankheit
Auch hohes Alter oder Krankheit befreien nicht von der Räumpflicht. Betroffene Eigentümer müssen einen Winterdienst beauftragen. Die Kosten können jedoch als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden (20 % der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr).
Kosten und steuerliche Absetzbarkeit
Kosten für professionellen Winterdienst
Die Beauftragung eines Winterdienstes kostet in Hamm je nach Anbieter und Umfang:
- Pauschale pro Saison: 150–400 Euro für ein Einfamilienhaus
- Pro Einsatz: 20–50 Euro je nach Aufwand
- Bereitschaftspauschale: Viele Anbieter verlangen eine Grundgebühr plus Einsatzkosten
Umlage auf Mieter
Vermieter können die Kosten für einen beauftragten Winterdienst auf die Mieter umlegen – allerdings nur, wenn:
- Dies im Mietvertrag vereinbart ist
- Die Kosten als Betriebskosten ausgewiesen werden
- Die Abrechnung transparent erfolgt
Die Umlage erfolgt in der Jahresbetriebskostenabrechnung nach einem vereinbarten Verteilerschlüssel (meist nach Wohnfläche).
Praktische Tipps für Eigentümer und Vermieter
Checkliste für die Wintersaison
Vor dem Winter:
- Streugut (Sand, Splitt) besorgen und griffbereit lagern
- Schneeschieber und Besen bereitlegen
- Bei vermieteten Objekten: Räumplan erstellen und kommunizieren
- Versicherungsschutz prüfen
- Ggf. Winterdienst beauftragen
Während des Winters:
- Wettervorhersage regelmäßig prüfen
- Bei Schneefall oder Frost frühzeitig räumen
- Kontrollieren, ob Mieter ihrer Pflicht nachkommen
- Dokumentation (Fotos) bei besonderen Wetterlagen
Nach dem Winter:
- Streugut aufnehmen und entsorgen
- Gehwegreinigung durchführen
- Winterdienstkosten in Betriebskostenabrechnung aufnehmen
Dokumentation als Nachweis
Im Streitfall kann es wichtig sein nachzuweisen, dass die Räumpflicht erfüllt wurde:
- Fotos mit Zeitstempel anfertigen
- Winterdienst-Tagebuch führen (wann wurde geräumt?)
- Bei beauftragtem Dienst: Einsatzprotokolle aufbewahren
Lokale Besonderheiten in Hamm
Unterschiede zwischen Stadtteilen
Während die Streupflicht in ganz Hamm einheitlich geregelt ist, gibt es praktische Unterschiede:
Innenstadtnahe Bereiche wie Bad Hamm oder die Kurpark-Gegend haben oft stark frequentierte Gehwege – hier ist besondere Sorgfalt geboten.
Ländlichere Stadtteile wie Norddinker, Westönnen oder Frielinghausen haben teilweise weniger ausgebaute Gehwege. Auch hier gilt die Räumpflicht, soweit Gehwege vorhanden sind.
Neubaugebiete in Stadtteilen wie Uentrop oder Dasbeck haben oft breite, moderne Gehwege – der Räumaufwand kann hier größer sein.
Ansprechpartner bei Fragen
Bei Unklarheiten zur Räumpflicht in Hamm:
Stadt Hamm – Amt für Straßen und Verkehr:
- Zuständig für Fragen zur Straßenreinigungssatzung
- Informationen zum städtischen Winterdienst
Ordnungsamt:
- Zuständig bei Beschwerden über nicht geräumte Gehwege
- Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen
Bußgelder bei Verstößen
Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, muss mit Konsequenzen rechnen:
Bußgelder:
- Nicht oder unzureichend geräumte Gehwege: 50–500 Euro
- Wiederholte Verstöße: Höhere Bußgelder
- Bei Unfällen: Zusätzlich Schadensersatz und Schmerzensgeld
Ersatzvornahme: Die Stadt Hamm kann bei Pflichtverletzung selbst einen Winterdienst beauftragen und die Kosten dem Eigentümer in Rechnung stellen – zuzüglich Verwaltungsgebühren.
FAQ: Häufige Fragen zu Winterdienst und Streupflicht in Hamm
Muss ich auch räumen, wenn es nachts geschneit hat? Ja, Sie müssen werktags ab 7:00 Uhr (sonn- und feiertags ab 9:00 Uhr) geräumt haben. Es spielt keine Rolle, wann der Schnee gefallen ist.
Darf ich den Schnee auf die Straße schieben? Nein, der Schnee muss am Grundstücksrand gelagert werden. Das Zuschieben auf die Fahrbahn ist nicht erlaubt und kann gefährlich sein.
Bin ich auch für den Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite zuständig? Nein, jeder Anlieger ist nur für den Gehweg direkt vor seinem Grundstück verantwortlich.
Was passiert, wenn mein Mieter nicht räumt? Sie müssen als Eigentümer eingreifen und selbst räumen oder einen Dienst beauftragen. Die Kosten können Sie vom Mieter zurückfordern, haften aber zunächst selbst.
Muss ich auch bei Eisregen streuen? Ja, die Streupflicht gilt auch bei überfrierende Nässe und Eisregen. Bei extremer Glätte darf ausnahmsweise auch Salz verwendet werden.
Kann ich die Streupflicht komplett ablehnen? Nein, die Verkehrssicherungspflicht ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie können sie aber auf Mieter übertragen oder einen Dienst beauftragen.
Wie oft muss ich an einem Tag räumen? So oft wie nötig, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Bei anhaltendem Schneefall oder sich neu bildender Glätte müssen Sie mehrfach tätig werden.
Haftet meine Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit? Das hängt von Ihrem Versicherungsvertrag ab. Viele Haftpflichtversicherungen schließen grobe Fahrlässigkeit mit ein – prüfen Sie Ihre Vertragsbedingungen.
Muss ich auch Treppen und Zufahrten räumen? Ja, alle Zugangswege zu Ihrem Grundstück müssen verkehrssicher sein. Das umfasst Treppen, Zufahrten und Parkplätze.
Was gilt bei Eigentumswohnungen? Die Eigentümergemeinschaft ist zuständig. Meist wird ein Hausmeister oder Winterdienst beauftragt. Die Kosten werden über das Hausgeld umgelegt.
Fazit: Die Räum- und Streupflicht in Hamm ist eine ernste Verpflichtung für alle Grundstückseigentümer und Vermieter. Wer die Zeiten einhält, geeignete Streumittel verwendet und im Zweifel professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, ist auf der sicheren Seite. Eine passende Haftpflichtversicherung bietet zusätzlichen Schutz vor den finanziellen Folgen von Winterunfällen. Mit guter Vorbereitung und klaren Regelungen kommen Sie sicher durch die kalte Jahreszeit.