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Winterdienst und Streupflicht in Hamm: Pflichten für Vermieter und Grundstückseigentümer

Schnee und Eis bedeuten für Eigentümer und Vermieter in Hamm klare Pflichten. Erfahre, wer wann streuen muss, welche Regelungen gelten und wie du dich rechtlich absicherst.

Winterdienst und Streupflicht in Hamm: Pflichten für Vermieter und Grundstückseigentümer

Wenn die ersten Schneeflocken fallen oder nächtlicher Frost die Gehwege in Hamm in Rutschbahnen verwandelt, stellt sich für Grundstückseigentümer und Vermieter die Frage: Wer muss wann räumen und streuen? Die Verkehrssicherungspflicht im Winter ist rechtlich klar geregelt. Verstöße können teuer werden. Dieser Ratgeber erklärt alle wichtigen Pflichten, Zeiten und Haftungsfragen rund um den Winterdienst in Hamm.

Gesetzliche Grundlagen der Streupflicht in Hamm

Die Räum- und Streupflicht ist in Nordrhein-Westfalen durch das Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW) geregelt. Die Stadt Hamm hat diese Pflichten durch ihre Straßenreinigungssatzung konkretisiert. Grundsätzlich gilt: Anlieger sind für den Winterdienst verantwortlich. Das heißt, Grundstückseigentümer müssen die Gehwege vor ihren Immobilien von Schnee und Eis befreien. Die Stadt Hamm kümmert sich um Hauptverkehrsstraßen und öffentliche Wege, während die Gehwege entlang privater Grundstücke in der Verantwortung der Eigentümer liegen.

Diese Regelung gilt einheitlich in allen Stadtbezirken, ob in Hamm-Mitte, Heessen, Bockum-Hövel, Herringen, Pelkum, Rhynern oder Uentrop.

Räum- und Streupflicht: Wann muss geräumt werden?

Die zeitlichen Vorgaben für den Winterdienst sind in Hamm eindeutig:

Werktags (Montag bis Samstag) besteht die Räum- und Streupflicht von 7:00 bis 20:00 Uhr. Bei Schneefall oder Glätte muss innerhalb dieser Zeit geräumt werden.

An Sonn- und Feiertagen gilt die Räum- und Streupflicht von 9:00 bis 20:00 Uhr.

Wichtig: Die Pflicht besteht nicht nur morgens. Wenn tagsüber Schnee fällt oder sich neue Glätte bildet, muss erneut geräumt und gestreut werden. Grundstückseigentümer müssen die Wetterlage im Blick behalten.

Umfang der Räumpflicht

Gehwege müssen in einer Breite von mindestens 1,20 Metern geräumt werden, so dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Bei schmaleren Gehwegen muss die gesamte Breite geräumt werden.

Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschoben werden, sondern sollte am Grundstücksrand gelagert werden. Gullys und Einläufe dürfen nicht blockiert werden.

Streumittel: Was ist in Hamm erlaubt?

Nicht alle Streumittel sind zulässig. In Hamm gelten folgende Regelungen:

Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat sowie Asche in Maßen.

Auftausalze (Natriumchlorid) sind auf Gehwegen grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt bei extremer Glätte, wenn mit abstumpfenden Mitteln keine Verkehrssicherheit hergestellt werden kann.

Umweltaspekt: Salz schädigt Pflanzen, Bäume und Gewässer. Die Stadt Hamm appelliert an Grundstückseigentümer, salzfreie Alternativen zu verwenden. Das verwendete Streugut sollte nach der Tauperiode wieder aufgenommen werden.

Übertragung der Räumpflicht auf Mieter

Vermieter können die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter übertragen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung

Die Pflicht muss eindeutig im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt sein. Es muss klar sein, welcher Mieter wann zuständig ist, zum Beispiel durch einen Wochenplan. Die Übertragung muss für den Mieter zumutbar sein. Die Kontrollpflicht bleibt beim Vermieter: Er muss kontrollieren, ob die Mieter ihrer Pflicht nachkommen.

Typische Regelungen in Mehrfamilienhäusern

In Mehrfamilienhäusern wird die Räumpflicht häufig nach einem Wochenplan organisiert. Jede Woche ist eine andere Mietpartei zuständig. Der Plan sollte gut sichtbar im Hausflur aushängen. Bei Verhinderung durch Urlaub oder Krankheit muss sich die zuständige Partei selbst um Vertretung kümmern.

Wichtig für Vermieter: Auch bei Übertragung bleibt die Kontrollpflicht beim Eigentümer. Kommt ein Mieter seiner Pflicht nicht nach, muss der Vermieter selbst tätig werden oder einen Winterdienst beauftragen.

Haftung bei Unfällen: Wer zahlt bei Glatteis-Stürzen?

Die Haftungsfrage ist der kritischste Aspekt der Streupflicht. Bei Verstößen drohen empfindliche Konsequenzen.

Haftung des Grundstückseigentümers

Wenn eine Person auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt und sich verletzt, haftet grundsätzlich der Grundstückseigentümer, auch wenn die Räumpflicht auf Mieter übertragen wurde. Die Haftung umfasst Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall und eventuell lebenslange Rentenzahlungen bei schweren Verletzungen.

Je nach Schwere der Verletzung können Forderungen schnell fünf- bis sechsstellige Beträge erreichen.

Haftung bei übertragener Räumpflicht

Hat der Vermieter die Räumpflicht wirksam auf Mieter übertragen, haftet zunächst der säumige Mieter. Der Geschädigte kann aber auch den Vermieter in Anspruch nehmen, der dann Regress beim Mieter nehmen muss. In der Praxis bedeutet das: Der Eigentümer bleibt in der Außenhaftung. Er kann nur im Innenverhältnis vom Mieter Ersatz verlangen. Das setzt voraus, dass der Mieter zahlungsfähig ist.

Versicherungsschutz

Für Grundstückseigentümer und Vermieter ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung unverzichtbar. Sie deckt Schäden ab, die aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehen, einschließlich Winterdienst.

Private Eigentümer selbstgenutzter Immobilien sind oft über ihre Privathaftpflicht abgesichert. Vermieter benötigen eine spezielle Grundbesitzerhaftpflicht.

Besondere Situationen und Ausnahmen

Mehrere Grundstücke oder vermietete Objekte

Wer mehrere Immobilien in verschiedenen Stadtteilen besitzt, etwa ein Mehrfamilienhaus in Bockum und eine Eigentumswohnung in Werries, muss für alle Objekte die Räumpflicht sicherstellen. Hier bietet sich die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes an.

Abwesenheit und Urlaub

Grundstückseigentümer können sich nicht auf Abwesenheit oder Urlaub berufen. Wer im Winter verreist, muss Vorkehrungen treffen: Nachbarn oder Verwandte beauftragen, professionellen Winterdienst engagieren oder bei vermieteten Objekten die Mieter vertraglich verpflichten.

Alter und Krankheit

Auch hohes Alter oder Krankheit befreien nicht von der Räumpflicht. Betroffene Eigentümer müssen einen Winterdienst beauftragen. Die Kosten können jedoch als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden: 20 % der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr.

Kosten und steuerliche Absetzbarkeit

Kosten für professionellen Winterdienst

Die Beauftragung eines Winterdienstes kostet in Hamm je nach Anbieter und Umfang:

  • Pauschale pro Saison: 150–400 Euro für ein Einfamilienhaus
  • Pro Einsatz: 20–50 Euro je nach Aufwand
  • Bereitschaftspauschale: Viele Anbieter verlangen eine Grundgebühr plus Einsatzkosten

Umlage auf Mieter

Vermieter können die Kosten für einen beauftragten Winterdienst auf die Mieter umlegen, allerdings nur, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist, die Kosten als Betriebskosten ausgewiesen werden und die Abrechnung transparent erfolgt.

Die Umlage erfolgt in der Jahresbetriebskostenabrechnung nach einem vereinbarten Verteilerschlüssel, meist nach Wohnfläche.

Praktische Tipps für Eigentümer und Vermieter

Checkliste für die Wintersaison

Vor dem Winter solltest du Streugut (Sand, Splitt) besorgen und griffbereit lagern, Schneeschieber und Besen bereitlegen, bei vermieteten Objekten einen Räumplan erstellen und kommunizieren, den Versicherungsschutz prüfen und gegebenenfalls einen Winterdienst beauftragen.

Während des Winters solltest du die Wettervorhersage regelmäßig prüfen, bei Schneefall oder Frost frühzeitig räumen, kontrollieren, ob Mieter ihrer Pflicht nachkommen, und bei besonderen Wetterlagen Fotos zur Dokumentation anfertigen.

Nach dem Winter solltest du Streugut aufnehmen und entsorgen, die Gehwegreinigung durchführen und Winterdienstkosten in die Betriebskostenabrechnung aufnehmen.

Dokumentation als Nachweis

Im Streitfall kann es wichtig sein nachzuweisen, dass die Räumpflicht erfüllt wurde. Fertige Fotos mit Zeitstempel an, führe ein Winterdienst-Tagebuch (wann wurde geräumt?) und bewahre bei beauftragtem Dienst die Einsatzprotokolle auf.

Lokale Besonderheiten in Hamm

Unterschiede zwischen Stadtteilen

Während die Streupflicht in ganz Hamm einheitlich geregelt ist, gibt es praktische Unterschiede:

Innenstadtnahe Bereiche wie Bad Hamm oder die Kurpark-Gegend haben oft stark frequentierte Gehwege. Hier ist besondere Sorgfalt geboten.

Ländlichere Stadtteile wie Norddinker, Westönnen oder Frielinghausen haben teilweise weniger ausgebaute Gehwege. Auch hier gilt die Räumpflicht, soweit Gehwege vorhanden sind.

Neubaugebiete in Stadtteilen wie Uentrop oder Dasbeck haben oft breite, moderne Gehwege. Der Räumaufwand kann hier größer sein.

Ansprechpartner bei Fragen

Bei Unklarheiten zur Räumpflicht in Hamm kannst du dich an das Amt für Straßen und Verkehr der Stadt Hamm wenden. Es ist zuständig für Fragen zur Straßenreinigungssatzung und Informationen zum städtischen Winterdienst.

Das Ordnungsamt ist zuständig bei Beschwerden über nicht geräumte Gehwege und verhängt Bußgelder bei Verstößen.

Bußgelder bei Verstößen

Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, muss mit Konsequenzen rechnen:

Nicht oder unzureichend geräumte Gehwege kosten 50–500 Euro Bußgeld. Bei wiederholten Verstößen fallen höhere Bußgelder an. Bei Unfällen kommen zusätzlich Schadensersatz und Schmerzensgeld hinzu.

Die Stadt Hamm kann bei Pflichtverletzung selbst einen Winterdienst beauftragen und die Kosten dem Eigentümer in Rechnung stellen, zuzüglich Verwaltungsgebühren (Ersatzvornahme).

FAQ: Häufige Fragen zu Winterdienst und Streupflicht in Hamm

Muss ich auch räumen, wenn es nachts geschneit hat? Ja, du musst werktags ab 7:00 Uhr (sonn- und feiertags ab 9:00 Uhr) geräumt haben. Es spielt keine Rolle, wann der Schnee gefallen ist.

Darf ich den Schnee auf die Straße schieben? Nein, der Schnee muss am Grundstücksrand gelagert werden. Das Zuschieben auf die Fahrbahn ist nicht erlaubt und kann gefährlich sein.

Bin ich auch für den Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite zuständig? Nein, jeder Anlieger ist nur für den Gehweg direkt vor seinem Grundstück verantwortlich.

Was passiert, wenn mein Mieter nicht räumt? Du musst als Eigentümer eingreifen und selbst räumen oder einen Dienst beauftragen. Die Kosten kannst du vom Mieter zurückfordern, haftest aber zunächst selbst.

Muss ich auch bei Eisregen streuen? Ja, die Streupflicht gilt auch bei überfrierende Nässe und Eisregen. Bei extremer Glätte darf ausnahmsweise auch Salz verwendet werden.

Kann ich die Streupflicht komplett ablehnen? Nein, die Verkehrssicherungspflicht ist gesetzlich vorgeschrieben. Du kannst sie aber auf Mieter übertragen oder einen Dienst beauftragen.

Wie oft muss ich an einem Tag räumen? So oft wie nötig, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Bei anhaltendem Schneefall oder sich neu bildender Glätte musst du mehrfach tätig werden.

Haftet meine Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit? Das hängt von deinem Versicherungsvertrag ab. Viele Haftpflichtversicherungen schließen grobe Fahrlässigkeit mit ein. Prüfe deine Vertragsbedingungen.

Muss ich auch Treppen und Zufahrten räumen? Ja, alle Zugangswege zu deinem Grundstück müssen verkehrssicher sein. Das umfasst Treppen, Zufahrten und Parkplätze.

Was gilt bei Eigentumswohnungen? Die Eigentümergemeinschaft ist zuständig. Meist wird ein Hausmeister oder Winterdienst beauftragt. Die Kosten werden über das Hausgeld umgelegt.


Fazit: Die Räum- und Streupflicht in Hamm ist eine ernste Verpflichtung für alle Grundstückseigentümer und Vermieter. Wer die Zeiten einhält, geeignete Streumittel verwendet und im Zweifel professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, ist auf der sicheren Seite. Eine passende Haftpflichtversicherung bietet zusätzlichen Schutz vor den finanziellen Folgen von Winterunfällen. Mit guter Vorbereitung und klaren Regelungen kommst du sicher durch die kalte Jahreszeit.